Gibt es ein allgemein gültiges Alkoholverbot?
Ein allgemeingeltendes Verbot für ArbeitnehmerInnen gibt es nicht, jedoch kann dies jeder Betrieb für sich selbst beschließen. Trinkt man während der Arbeitszeit Alkohol, kann man nicht nur sich selbst gefährden, sondern auch seine KollegInnen. Ein längerer und problematischer Konsum hat außerdem Auswirkungen auf das Arbeitsverhalten: es kommt zu vermehrten Fehlzeiten und herabgesetzter Arbeitsleistung sowie Vernachlässigung von Arbeitspflichten.
Wie erkennt man als ArbeitgeberIn problematisches Suchtverhalten und vor allem: wie kann man dagegen steuern?
Die Fachstelle NÖ vermittelt Schlüsselkräften in Betrieben Wissen, um zeitgemäße präventive Maßnahmen setzen zu können. Dabei stehen sowohl theoretische Informationen als auch die konkrete praktische Umsetzung im Vordergrund. Informieren Sie sich auf www.fachstelle.at
Auch die Arbeiterkammer bietet Informationen zur Frühintervention an, wie betriebliche Rahmenbedingungen geschaffen werden können.
Von Prävention bis Beratung: Weitere Hilfsangebote findet man ebenso auf www.knowyourdrugs.at !
Die Frage nach Trinkgewohnheiten im Bewerbungsgespräch
Natürlich gibt es auch Berufe, in denen Alkohol am Arbeitsplatz strikt untersagt ist, beispielsweise bei BerufskraftfahrerInnen, PilotInnen oder ChirurgInnen. Bei einer Jobbewerbung kann sogar explizit nach einer etwaigen Alkoholerkrankung gefragt werden. Hier muss man auch wahrheitsgetreu antworten, da es sich hierbei um riskante Tätigkeiten handelt, bei der man neben seinem Arbeitgeber auch andere Personen gefährden kann.
Grundsätzlich darf man in einem Bewerbungsgespräch bei der Frage nach eigenen Alkohol-Konsumgewohnheiten auch straffrei lügen. Kommt man jedoch betrunken zur Arbeit, kann dies gewisse Konsequenzen haben, die der Arbeitgeber festlegt. Auch kann ein Führerscheinentzug aufgrund von Alkohol arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.
Quelle: WKO