Im Gegensatz zu Nikotin wirkt Alkohol auf das Bewusstsein und verlangsamt den Körper und das Denken. Dies hat vor allem im Straßenverkehr grobe Auswirkungen. Anhand der Auswirkungen verschiedener Promillewerte bestraft der Gesetzesgeber nach unterschiedlichen Höchstgrenzen.
- bis 0.1 Promille Pflicht bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs, im Besitz des Probeführerscheins, bei Ausbildungs- und Übungsfahrten, FührerscheinbesitzerInnen der Klassen C, D und F
- Bis 0.49 Promille Sofern oberes nicht zutrifft, darf man in Österreich bis zu 0.49 Promille im Straßenverkehr haben VORSICHT: Etliche kleingeschriebene Klauseln diverser Versicherungen schützen bei einem Unfall nicht, da auch bereits geringe Alkoholmengen vom Unfallschutz ausgeschlossen sind
- von 0.5 – 0.79 Promille Bestrafung nach dem Vormerksystem
- von 0.8 – 1.19 Promille Führerschein-Entzug und Verkehrscoaching
- von1.2 – 1.59 Promille Führerschein-Entzug und Nachschulung
- Ab 1.6 Promille Führerschein-Entzug, Verkehrspsychologische Stellungnahme, Amtsärztliches Gutachten, Nachschulung
Hinweis: Eine Verweigerung der Atemluftmessung durch die Polizei wird einem Promillegehalt von 1.6 Promille gleichgesetzt. Das heißt, selbst wenn man weniger als 1.6 Promille im Blut hat, bekommt man die Höchststrafe.
Weitere Details gibt es hier: help.gv.at