Jugendschutz NÖ

Seit 1. Jänner 2019 gilt in Österreich (außer Oberösterreich, Salzburg und Wien) ein einheitliches Jugendschutz-Gesetz für Tabakerzeugnissen, verwandte Erzeugnissen und Alkohol

  • Unter 16 Jahren dürfen Alkohol weder kaufen, konsumieren noch besitzen.
  • Junge Menschen unter 18 Jahren dürfen
      – alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken),

      – Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (incl. Wasserpfeifen) in der Öffentlichkeit weder erwerben noch besitzen und konsumieren.

  • Harter (gebrannter) Alkohol wie z.B. Wodka, Tequila oder Rum dürfen erst ab 18 Jahren gekauft, konsumiert noch besessen werden. Dies gilt ebenso für Alkopops.

 

NÖ JUGENDGESETZ

II. Jugendschutz
    § 18 Alkohol, Tabak und sonstige Rauch-, Rausch- und Suchtmittel

    (1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken) an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
    (2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.

    (4) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

    Quelle: § 18 NÖ Jugendgesetz – Änderung vom 25. Oktober 2018

 

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Auch wenn der Konsum von nicht gebranntem Alkohol und Mischgetränken ab dem 16. Lebensjahr gesetzlich erlaubt ist, so hat das Trinken doch einen erheblichen Einfluss auf die Gesundheit. Regelmäßiger Konsum führt dazu, dass sich der Körper an den Alkohol (natürlich auch an Nikotin) gewöhnt und immer mehr davon benötigt, um dieselbe Wirkung zu erzielen (man nennt dies „Toleranzbildung“). Machen sich Entzugssymptome bemerkbar, so sind diese eindeutliches Zeichen für eine Abhängigkeit. Entzugssymptome können sein: Reizbarkeit, Unruhe, Nervosität, Aggressivität, depressive Verstimmungen, Schlafstörungen, etc.

Sollten sich also Probleme oder Ungewissheiten aufmachen, bietet Niederösterreich eine Reihe an Angeboten zur Hilfe – von Prävention bis Erkrankte und deren Angehörige!

Wie lange Jugendliche in Österreich ausgehen dürfen und welche Rechte und Pflichte sich sonst noch ergeben, hat die Jugend:info nö unter dem Link Scharf auf Durchblick zusammengefasst!